Krankheiten

Es ist uns wichtig, zu erfahren, wenn ein Kind nicht in den Kindergarten kommen kann.

Sollte das Kind krank sein oder aus einem anderen Grund nicht kommen, bitten wir um telefonische Benachrichtigung.

Nach dem Infektionsschutzgesetz vom 01.01.2001 sind die Eltern verpflichtet, schwerwiegende Infektionskrankheiten des Kindes oder eines anderen Familienmitglieds unverzüglich bei der Einrichtungsleitung anzuzeigen.

Das Kind muss der Tageseinrichtung für die Dauer der Erkrankung fernbleiben.

Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über seine Befreiung von Krankheitserregern kann die Tageseinrichtung wieder besucht werden.

Diese Vorgaben gelten insbesondere bei Masern, Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Kinderlähmung, Brechdurchfall, Hirnhautentzündung und ähnlich schweren Infektionskrankheiten.

Gleiches gilt für Kopflausbefall.