Der gesetzliche Auftrag

Gemäß § 22 SGB VIII liegt der gesetzliche Auftrag der Kindertageseinrichtung in der Unterstützung der emotionalen, sozialen, körperlichen und geistigen Entwicklung eines Kindes.

Das Kind wird fachlich kompetent und in enger Zusammenarbeit mit dem Elternhaus auf dem Weg zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit begleitet.

Die Kindertageseinrichtung hilft Eltern außerdem, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren zu können.